Anträge auf Einzelfall-Priorisierung können beim Sozialministerium gestellt werden

Personen, die sich in der aktuellen Impf-Priorisierung nicht wiederfinden, können einen Antrag bei der Einzelfallstelle ihres Bundeslandes auf bevorzugte Schutzimpfung stellen. Dies sieht die Impfverordnung des Bundes vor. Die Geschäftsstelle zur Beratung über die Einzelfallentscheidung hat gestern ihre Tätigkeit aufgenommen und ist dem Corona-Stab im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zugeordnet. Die ärztliche Beratung erfolgt durch zwei Ärzte. In schwierigen oder unklaren Fällen kann ein Expertengremium hinzugezogen werden. Die Entscheidung wird durch die Geschäftsstelle an die Antragstellenden gesendet und gilt als Impfberechtigung in den jeweiligen Prioritätsstufen. Der Einzelfall-Antrag gilt für die Fälle, die über die aktuelle Priorisierung nicht gedeckt sind und bei denen nach ärztlicher Beurteilung und Prüfung durch die Einzelfall-Stelle ebenfalls ein (sehr) hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Wer bisher schon formlos einen Antrag ans Sozialministerium, Deutsches Rotes Kreuz, seine Krankenkasse o. ä. gerichtet hat, wird gebeten, ebenfalls den förmlichen Antrag zu nutzen und diesen an die Einzelfallstelle zu schicken. Eine Weitergabe von formlosen Anträgen und deren Übernahme durch die Einzelfallstelle ist aus Gründen des Datenschutzes nicht zulässig.

Für einen Antrag füllen die Antragsteller vollständig das Antragsformular “Antrag auf Priorisierung für Corona-Schutzimpfung aus medizinischen Gründen“ aus und senden es gemeinsam mit der ärztlichen Beurteilung per Post an Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt – Geschäftsstelle Stelle Einzelfallentscheidung Corona-Impfung -, Albertstraße 10, 01097 Dresden oder per E-Mail an email hidden; JavaScript is required.

Welche Informationen die ärztliche Beurteilung enthalten soll, entnehmen die Antragstellenden dem Merkblatt, welches dem Antragsformular angefügt ist. Dieses und weitere Informationen finden Interessierte hier. Anträge, die nicht vollständig sind oder bei denen die ärztliche Beurteilung fehlt, können nicht bearbeitet werden.

 

 

Der Landkreis Mittelsachsen hat mit drei neuen Allgemeinverfügungen weitere Lockerungen im Rahmen der aktuellen Corona Verordnung des Freistaates Sachsen zugelassen. Demnach ist ab dem 9. März 2021 das sogenannte „Click & Meet“ im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum möglich. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen laut der Allgemeinverfügung nicht mit.

Außerdem ist Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich und auf Außensportanlagen möglich. Des Weiteren können Einrichtungen der körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals öffnen. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.

Die Veröffentlichung erfolgte im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt.html

Allgemeinverfügung:

Bisher konnten lediglich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Primarschüler ihre Schulen besuchen. Unter strengen Hygieneregeln werden in Sachsen die Schulen für alle weiteren Schüler schrittweise geöffnet. Es soll jedoch eine Testpflicht für Schülerinnen und Schüler – mit Ausnahme der Primarstufe – und das gesamte Personal der Schulen gelten.

Zur Umsetzung der Testpflicht sollen Selbsttests zum Einsatz kommen. Das Kultusministerium arbeitet daran, diese Selbsttests in ausreichenden Mengen zu beschaffen, damit diese ab dem 15. März 2021 zur Verfügung stehen.

Schüler ab Klassenstufe 5 sollen sich einmal pro Woche testen, Lehrer und weiteres Personal an den Schulen zweimal pro Woche. Der Test soll an der Schule durchgeführt werden oder es muss ein aktueller Testnachweis vorgezeigt werden. Wer keinen negativen Test vorlegen kann, darf nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Der Unterricht findet dann nur in Distanz statt. Die Schüler müssen sich in dem Fall schriftlich abmelden.

In einem ersten Öffnungsschritt sollen zunächst am 10. März 2021 an Förderschulen auch die Schüler oberhalb der Primarstufe ihre Schulen wieder besuchen können. Es findet eingeschränkter Regelbetrieb statt. Das heißt, die Klassen und Gruppen müssen streng voneinander getrennt bleiben. Die Testung an den Förderschulen am 10. März 2021 soll nach dem bisherigen Modell durch medizinisch geschultes Personal mit Schnelltests durchgeführt werden. Hier tritt – wie bei den anderen Schulen – eine Testpflicht mit Auslieferung der Selbsttests ab dem 15. März 2021 ein. An den Grundschulen trifft die Testpflicht nur Lehrkräfte und weiteres Personal – nicht die Schüler.

Ab dem 15. März 2021 sollen die übrigen weiterführenden Schulen auch für alle anderen Schülerinnen und Schüler geöffnet werden, für die in den vergangenen drei Monaten kein Präsenzunterricht möglich war. Die Klassen müssen jedoch geteilt werden, der Unterricht findet im Wechselmodell statt.

Fast alle Schüler müssen, sowohl auf dem Gelände der Schule als auch im Schulgebäude, eine medizinische Maske tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Ausnahmen von der Maskenpflicht im Unterrichtsraum gibt es lediglich für Primarschüler und Schüler der Förderschulen sowie bei vorliegendem Attest.

Geplant ist weiterhin auch, dass die Kindertageseinrichtungen und Schulen wieder geschlossen werden, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Grundsätzlich gilt, dass der Präsenzunterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung wieder aufgenommen werden können, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird.

 

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

 Die neuen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung ab dem 8. März 2021 basieren auf dem jeweils tagaktuellen Inzidenzwert im Freistaat Sachsen und in den Landkreisen. Auf der Homepage der Stadt Roßwein finden Sie auf der Startseite den Link: Corona-Pandemie – aktuelle Kennzahlen. Die landkreis- und gemeindespezifischen Kennzahlen zur Covid 19 Entwicklung können Sie hier nachverfolgen. Wenn Sie diesen Link öffnen, gelangen Sie zu den tagesaktuellen Inzidenzwerten der Städte und Landkreise. Dort können Sie nachvollziehen, wie sich der jeweilige Inzidenzwert entwickelt. Mit Stand 7. März 2021 hat die Stadt Roßwein einen Inzidenzwert von 66,6/100.000 Einwohner und hält den 29. Platz der Städte im Landkreis. Der Landkreis Mittelsachsen hat eine Inzidenz von 65,8. 

Die sächsische Corona-Schutz-Verordnung wurde am 5. März 2021 auf Grund der Bund- Länderbeschlüsse vom 3. März 2021 angepasst. Die neue Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft. Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze, wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt.

Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen und die damit verbundene Auflage, die Unterkunft nur mit triftigem Grund verlassen zu dürfen, werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot. Auch die nächtliche Ausgangssperre fällt ersatzlos weg.

Wer darf ab Montag, d. 8. März 2021 öffnen?

  • Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden.
  • Buchläden,
  • Baumschulen,
  • Gartenmärkte,
  • Baumärkte
  • und Blumengeschäfte dürfen ebenfalls öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept.

Der Inzidenzwert im Landkreis Mittelsachsen liegt mit Stand 7. März 2021 bei 65,8/100.000 Einwohner, womit folgende Erleichterungen eingetreten sind:

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis folgendes erlauben:

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen. Ballsportarten der Kinder im Außenbereich sind somit wieder erlaubt.
  • Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.

Wenn der Inzidenzwert weiter unter 100/100.000 Einwohner im Landkreis Mittelsachsen liegt, kann ab 15. März 2021 mit folgenden Erleichterungen gerechnet werden:

  • Die Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.

Hat sich der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis frühestens ab 22. März 2021 folgende Öffnungen erlauben:

 Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig.

  • Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis folgende Lockerungen erlauben:

  • Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.
  • Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich.
  • Ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung.

Hat sich der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder Kreisfreien Stadt nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis frühestens ab 22. März 2021 erlauben:

  • Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.
  • Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher.
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis folgende Lockerungen erlauben:

  • Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Rückfallregelung/verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz

 Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis gelten im Landkreis ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regelungen für eine Inzidenz zwischen 50 und unter 100. Der Landkreis muss dann die darüber hinaus geltenden entsprechenden Lockerungen wieder aufheben.

  • Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis müssen die Landkreise die entsprechenden Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.
  • Sind die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, treten Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot ab dem zweiten darauffolgenden Werktag ebenso wieder außer Kraft wie die strengeren Kontaktbeschränkungen.
  • Die zuständigen kommunalen Behörden können, abhängig von der regionalen Infektionslage, verschärfende Maßnahmen ergreifen.

Die neue Corona-Schutzverordnung ist unter http://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-9564  veröffentlicht oder auf der Homepage der Stadt Roßwein unter http://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-9564 abrufbar.

Immer gut informiert : über die App der Stadt Roßwein, den kostenlosen Newsletter sowie das Roßwein-TV

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

 

 

Verschiedene Supermarktketten und Drogerien haben angekündigt, dass sie in den kommenden Tagen erstmals einen Schnelltest für zu Hause anbieten. Jeder hat damit die Möglichkeit, sich selbst auf Corona zu testen. Wenn man diesen Test zu Hause für sich durchführt und dieser Test positiv sein sollte, dann muss keine Meldung beim Gesundheitsamt erfolgen.

Auf Grundlage eines positiven sogenannten Laientest wird die Behörde zur Kontaktnachverfolgung auch nicht aktiv. Wichtig ist, sich bei einem positiven Ergebnis bei einem selbstgemachten Test sofort abzusondern bzw. sich in Quarantäne zu begeben und einen PCR-Test machen zulassen. Dies PCR- Test kann beispielsweise beim Hausarzt durchgeführt werden. Sollte dieser auch positiv ausfallen, erhält dann das Gesundheitsamt eine Meldung und setzt sich mit der betroffenen Person direkt in Verbindung. Die Quarantäne darf nur verlassen werden, wenn das Testergebnis negativ ist. Geregelt ist dieses Verfahren in der Allgemeinverfügung zur Quarantäne mit Gültigkeit ab 15. Februar des Landkreises Mittelsachsen.

 

 

 

 

Folgende aktuelle Angebote und Informationen der IHK Chemnitz Regionalkammer Mittelsachsen in Freiberg werden für die mittelsächsische Wirtschaft bereitgestellt.

 

Digitaler IHK-Finanzierungssprechtag am 17.03.2021: LEADER-Programm fördert Unternehmen im ländlichen Raum

Die IHK Chemnitz Regionalkammer Mittelsachsen lädt Unternehmen und Existenzgründer am 17.03.2021 zum virtuellen Finanzierungssprechtag ein. Den Teilnehmern stehen Vertreter der Sächsischen Aufbaubank, der Bürgschaftsbank Sachsen GmbH und der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft als Ansprechpartner für Fragen rund um aktuelle Förder- und Finanzierungsprogramme zur Verfügung. Ebenso stellt eine Vertreterin der LEADER-Region „Silbernes Erzgebirge“ das Förderprogramm der Europäischen Union zur Entwicklung des ländlichen Raumes vor und erläutert wie Gewerbetreibende und Unternehmen Fördermittel erhalten. Interessenten melden sich bei Claudia Liebe (E-Mail:claudia.liebe@chemnitz.ihk.de, Tel.: 03731/798655200) oder auf der IHK-Homepage www.chemnitz.ihk24.de unter Eingabe der Suchnummer 12350214 an.

 

IHK-Webinar für Unternehmen „Neues aus dem Arbeitsrecht“

Unter dem Titel „Urlaub, Entgelttransparenzgesetz, Beschäftigungsdatenschutz… – Was gibt es ab 2021 zu beachten“ informiert die IHK Chemnitz Regionalkammer Mittelsachsen wie in jedem Jahr über Neuerungen aus dem Arbeitsrecht. Die kostenfreie Online-Veranstaltung findet am 16.03., 19.03., 22.03. und 23.03.2021 zu unterschiedlichen Zeiten statt. Die Rechtsanwältin Dr. Iris Henkel berichtet über neue Rechtsprechungen und Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht. Weitere Informationen und die Anmeldemöglichkeiten zu allen Veranstaltungsterminen finden die Unternehmen auf www.chemnitz.ihk24.de unter Eingabe der Nummer 123146615 im Suchfeld. Für Fragen steht Claudia Liebe gern zur Verfügung (Tel. 03731 79865-5200, E-Mail: email hidden; JavaScript is required).

 

Existenzgründertreff am 12.04.2021 in der IHK in Freiberg

Den nächsten Existenzgründertreff veranstaltet die Regionalkammer Mittelsachsen der Industrie- und Handelskammer Chemnitz am 12. April in Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer Chemnitz im DBI in Freiberg. Die Veranstaltung beginnt 16 Uhr. Der Existenzgründertreff richtet sich an all diejenigen, die mit dem Gedanken spielen, sich selbstständig zu machen und auf der Suche nach einem Fahrplan für das weitere Vorgehen sind. Die Teilnehmer erhalten grundlegende Erstinformationen zum Businessplan, zum Gewerberecht und zu Fördermöglichkeiten.

Haben Sie Interesse? Für Fragen und Anmeldung wenden Sie sich bitte an Jenny Göhler (E-Mail: email hidden; JavaScript is required, tel. 03731/79865-5500.

 

Kostenfreie Webinare für Führungskräfte und Personaler

Für die meisten Mitarbeiter stellen Veränderungsprozesse im Arbeitsleben eine Herausforderung dar. Gute Kommunikation und Führung sind in diesen Zeiten notwendig. Das Projekt Arbeitgeberattraktivität* der Regionalkammer Mittelsachsen bietet im März und April zu diesem Thema folgende kostenfreie Webinare an:

25.03.2021, 13:00 – 14:45 Uhr
Mitarbeiterführung und -kommunikation in Veränderungsprozessen
(Dokumenten-Nr. 123145734)

21.04.2021, 10:30 – 12:15 Uhr
Führen von Teams in Veränderungsprozessen
(Dokumenten-Nr. 123145741)

Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie unter www.chemnitz.ihk24.de unter der Eingabe der oben genannten Dokumenten-Nr. im Suchfeld.

Bei Fragen kontaktieren Sie gerne Maria Göbel (Tel.: 03731/79865-5300, E-Mail: email hidden; JavaScript is required).

*Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes.

 

 

Der Freistaat Sachsen erweitert den Kreis der für den Erhalt einer Coronaschutzimpfung berechtigten Personen. Ab sofort werden Impftermine erstmals auch für diejenigen Personen der zweithöchsten Priorisierungsstufe angeboten, die 18 bis 64 Jahre alt sind (gemäß Empfehlung der Ständigen Impfkommission für den Impfstoff AstraZeneca). Dazu zählen nach einer Änderung der Impfverordnung des Bundes auch Personen, die in Kitas, Kindertagespflege, Grund- und Förderschulen tätig sind. Verimpft wird der Impfstoff AstraZeneca. Die Termine können online unter  sachsen.impfterminvergabe.de oder telefonisch unter 0800 0899089 gebucht werden.

 

In die Gruppe 2 mit hoher Priorität gehören folgende Personen unter 65 Jahre, die ab sofort Impftermine buchen können:

– Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:

  • Personen mit Trisomie 21,
  • Personen nach Organtransplantation
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit psychiatrischer Erkrankung
  • Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen, nicht in Remission befindlichen Krebserkrankungen oder Krebserkrankungen vor oder während einer Krebsbehandlung oder einer onkologischen Anschlussrehabilitation
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder anderer ähnlich schwerer chronischer Lungenerkrankung
  • Personen mit Diabetes mellitus (HbA1c ≥ 58 mmol/mol 7,5%)
  • Personen mit Leberzirrhose und anderer chronischer Lebererkrankung
  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung
  • Personen mit Adipositas (BMI > 40)
  • Personen, bei denen nach ärztlicher Beurteilung und Prüfung durch eine Einzelfallkommission ebenfalls ein (sehr) hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht

– bis zu zwei enge Kontaktpersonen

  • von nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (80 Jahre oder älter)
  • von Personen ≥65 Jahre in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen
  • von schwangeren Personen, die von dieser Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmt wird, auch Hebammen bzw. Personal involviert in die Geburtsvorbereitung.

– Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen versorgen,

– Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind

  • Personen nach Organtransplantationen
  • Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, sofern nicht in der höchsten Priorisierungsstufe
  • Personal der Blut- und Plasmaspendedienste

– Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, – Personen, die

  • im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig sind
  • in relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig

sind,

  • in Obdachlosenunterkünften und Asylbewerberunterkünften untergebracht oder tätig sind.
  • in Kitas, Kindertagespflege, Grund- und Förderschulen tätig sind

 

Zum Nachweis der Impfberechtigung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. ein ärztliches Attest notwendig. Geimpft werden können vorerst nur die Menschen der Priorisierungsgruppe 2, die zwischen 18 und 64 Jahre alt sind. Geimpft wird in den 13 Impfzentren mit dem Impfstoff AstraZeneca. Die anderen beiden Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna werden weiterhin vorrangig an die über 80-Jährigen verimpft.

Personen, die der höchsten Priorisierungsgruppe 1 angehören, können sich auch weiterhin gleichberechtigt zu einer Impfung anmelden.

 

Weitere Informationen: https://www.coronavirus.sachsen.de/coronaschutzimpfung.html

 

 

Liebe Leserinnen und Leser,

die Stadtbibliothek bleibt weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen.

Medienrückgabe und –ausleihe sind nur nach telefonischer Terminvergabe möglich.

Rufen Sie auch für die Rückgabe von Medien an (Tel. 034322/42150), um einen individuellen Termin zu vereinbaren.

Wer wieder etwas ausleihen möchte, kann uns (nach telefonischer Terminvergabe) eine Liste der gewünschten Medien per E-Mail schicken, uns die Wünsche telefonisch mitteilen oder sich von uns ein Überraschungsangebot machen lassen.

 

Ihr Team der Stadtbibliothek

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

das Gesundheitsamt meldet zum 23. Februar insgesamt 21 Neuinfektionen zum Vortag im Landkreis Mittelsachsen. Die Gesamtzahl liegt aktuell bei 15374.

Davon entfallen 5.932 auf den Altkreis Mittweida, 3.073 auf den Altkreis Döbeln und 6.369 auf den Altkreis Freiberg. Laut RKI liegt der aktuelle Inzidenzwert für Mittelsachsen bei 55,6.  Derzeit werden 52 Patienten in den Krankenhäusern im Landkreis behandelt, 15 davon beatmet.

Der Inzidenzwert in der Stadt Roßwein liegt mit 306,6  Inzidenzen/100.000 Einwohner (Stand 23.02.) gegenwärtig sehr hoch. Eine Ursache für den starken Anstieg von Infizierten ist im Seniorenheim Berta Börner verortet. Wie der Geschäftsführer der Einrichtung Herr Thomas Richter bestätigte, sind seit der ersten Impfung vor drei Wochen 28 Personen infiziert. Seit dem 22.02. haben sich zwei weitere Menschen im Alter zwischen 30 bis 36 Jahren infiziert. In der Stadt Roßwein sind seit März 2020 bis 23. Februar 2021 insgesamt 292 Menschen an Covid 19 erkrankt. Im Vergleichszeitraum waren es z.B. in der Stadt Waldheim 403, in Leisnig 510 und in Döbeln 1083 Menschen.

Die Inzidenzrate von 306,6 ist natürlich viel zu hoch!! Aus diesem Grund appellieren wir an alle Einwohner, die aktuellen Kontaktbeschränkungen dringend einzuhalten. Tragen Sie überall dort, wo Sie anderen Menschen begegnen (Parkplätze von Diskountern, in Lebensmittelgeschäften, im ÖPNV, Apotheken usw.) einen FFP-2 Mund-Nasenschutz oder einen OP- Mund- Nasenschutz. Bitte führen Sie in der jetzigen Zeit keine Familientreffen oder ähnliche Zusammenkünfte mit Freunden und Bekannten durch. Halten Sie, wann immer es geht, den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Menschen ein und befolgen Sie die bekannten Hygiene-Empfehlungen. Gern weisen wir auch darauf hin, dass ein Mund–Nasenschutz seinen Schutzzweck nur erfüllt, wenn dieser gleichzeitig Mund und Nase bedeckt.  

 

Hinweis:  In die Statistik des Landkreises fließen auch die positiv gemeldeten Schnelltests mit ein. Damit ist die Zahl der ausgewiesenen Fälle für Mittelsachsen immer im Vergleich zum Freistaat und dem Robert-Koch-Institut höher. Dort werden nur die positiven PCR-Tests registriert. Der Landkreis empfiehlt nach einem positiven Schnelltest einen PCR-Test nachzuholen, dies ist aber derzeit keine Pflicht. Sowohl bei einem positiven Schnelltest als auch bei einem positiven PCR-Test muss man sich in Quarantäne begeben. Fällt der PCR-Test negativ aus, kann man nach Vorlage des Ergebnisses beim Gesundheitsamt die Quarantäne wieder verlassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

 

Bisher sind für 210 sogenannte Grenzpendler aus 27 Unternehmen im Landkreis Mittelsachsen entsprechende Bescheinigungen beantragt worden. Für die tägliche Einreise nach Deutschland benötigen die Grenzpendler seit 18. Februar gemäß der geltenden Quarantäne-Verordnung eine Bescheinigung zur Befreiung von der Quarantänepflicht. Das gilt für Beschäftigte aus den folgenden Branchen:

  • Einrichtungen des Gesundheits – und Pflegewesens
  • Betriebe der Nutztierhaltung
  • Wasser- und Energieversorgung
  • Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft
  • Transport und Verkehrswesen
  • Apothekenwesen
  • Pharmawirtschaft
  • Bestattungswesen
  • Ernährungswirtschaft
  • Informationstechnik
  • Telekommunikationswesen
  • Labore medizinischer Einrichtungen

Damit die Beschäftigten der genannten Branchen unkompliziert an der Landesgrenze pendeln können, müssen diese die Bescheinigung stets bei sich tragen. Unternehmen können den Vordruck der Bescheinigung auf der Internetseite des Landkreises herunterladen. Der Vordruck ist vollständig auszufüllen, vom Betrieb zu unterschreiben und zu stempeln. Die betriebliche Bescheinigung muss vom Unternehmen dem Landratsamt per E-Mail an email hidden; JavaScript is required zur Prüfung und Genehmigung zugeleitet werden. Das Unternehmen erhält das bestätigte Dokument per Anhang einer E-Mail zurück und kann es den Beschäftigten aushändigen.

 

 

 

Ab Mittwoch (17.2.2021) ist die sogenannte nächtliche Ausgangssperre und die sogenannte 15-Kilometer aufgehoben. Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde heute erlassen. Damit kann die häusliche Unterkunft in der Zeit von 22 bis 6 Uhr beispielsweise für Besuche bei einer weiteren nicht zum Hausstand gehörenden Person verlassen werden. Ebenso gilt für Versorgungsgänge, Individualsport oder Bewegung im Freien nicht mehr die Regel, dass diese im Umkreis von 15 Kilometer vom Wohnbereich oder der Unterkunft erfolgen kann. Die neue Allgemeinverfügung regelt auch den Konsum von Alkohol, für den eine extra Verfügung bestand. Hierbei ändert sich nichts: Der Konsum von Alkohol in vielen Bereichen der Öffentlichkeit bleibt untersagt. Innerorts gilt in der Öffentlichkeit deshalb weiterhin ein Alkoholverbot. Auch außerorts ist an Bahnhöfen und Parkplätzen sowie im Umkreis von Sitzmöglichkeiten und Bushaltestellen der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit untersagt.

 

Fragen zur Impfung werden an der sachsenweiten Hotline unter der 0800 0899 089 von Montag bis Sonntag zwischen 8 und 20 Uhr beantwortet. Über diese Telefonnummer können auch Termine gebucht werden. Dies geht auch über die Internetseite www.sachsen.impfterminvergabe.de. Es werden immer nur so viele Termine vereinbart, wie auch Impfstoff ankommt oder zumindest fest zugesagt ist. Das teilte das Sächsische Sozialministerium mit. Impfdosen für die Zweitimpfung werden mit der Impfstofflieferung sofort zurückgelegt. Eine Ausnahme stellt der Impfstoff von AstraZeneca dar, der aufgrund seiner Beschaffenheit flexiblere Termine für die Zweitimpfung ermöglicht und daher mit Eintreffen vollständig für die Impfkampagne zur Verfügung steht. Zusätzlich werden immer wiederkehrend einzelne sehr kurzfristige Termine ins Buchungssystem eingepflegt. Eine Auswahl des Impfstoffes ist nicht möglich. Welcher Impfstoff für die Erst- und Zweitimpfung vorgesehen ist, wird dem Kunden auf der Terminbescheinigung aufgezeigt. Natürlich liegt die letztendliche Entscheidung dazu beim ärztlichen Personal im Impfzentrum im Rahmen der Impftauglichkeitsuntersuchung. Termine über die Hotline können nur frühestens fünf Tage im Voraus vergeben werden, weil die Unterlagen per Brief an die Kunden versendet werden. Personen, die sich online einen Termin buchen, erhalten ihre Unterlagen zum selbst ausdrucken per E-Mail. Paarbuchungen: Sowohl über die Hotline wie auch das Onlineportal sind Paarbuchungen möglich. Dafür müssen sich aber beide Personen registriert haben und in die aktuell höchste Priorisierungsgruppe 1 gehören, wie die über 80-Jährigen.