In Kontakt bleiben – Es geht darum, dass Nicole Schröder, die Sozialarbeiterin des Jugendhauses gern den Kindern und Jugendlichen telefonisch oder via Internet (Mail, Facebook, Instagram) zur Seite stehen möchte. Sei es einfach mal miteinander plaudern, um sich abzulenken, oder eben über Dinge sprechen, die sie gerade bewegen und ihnen auf den Herzen liegen.

Kleine Unternehmen und Selbstständige erkundigen sich an der Corona-Hotline des Landkreises und schildern dabei ihre individuelle Situation. Oft ist besonders den Soloselbstständigen nicht ganz schlüssig, welche Hilfeleistung sie in Anspruch nehmen können. Die Soforthilfe des Bundes ist in dem Zusammenhang eine Unterstützung für die Liquidität des Unternehmens, was Fixkosten wie Miete oder Leasing betrifft. Es handelt sich dabei nicht um eine Lohnersatzleistung. Hierfür kommen für Angestellte das Kurzarbeitergeld oder die Entschädigung für Verdienstausfälle, die entstehen, wenn Kinder betreut werden müssen, in Betracht. Letzteres kann ein Selbstständiger ebenfalls in Anspruch nehmen. Die Anträge für diese Leistung muss jeweils der Arbeitgeber bzw. der Selbstständige für sich selbst stellen. Das Kurzarbeitergeld wird über die Agentur für Arbeit beantragt und gilt auch für Azubis. Eine Übersicht mit den Hinweisen auf Ansprechpartner und Antragsunterlagen gibt es unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de.

 

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat die Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung vom 23. März 2020 überarbeitet und eine Aktuelle Verordnung zur Ausgangsbeschränkung zum 31. März 2020 in Kraft gesetzt. Die Verordnung tritt ab 31. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft.

Im Gegensatz zu der bisher geltenden Allgemeinverfügung wird jetzt ein „Kontaktreduzierungsgebot“ als Grundsatz in den Fokus gerückt (§ 1).

„Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten.“

Die sog. „Vorläufige Ausgangsbeschränkung“ wird jetzt in dem neuen § 2 geregelt. 

„Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.“

Im Gegensatz zur Allgemeinverfügung werden die triftigen Gründe jetzt abschließend formuliert. Hervorzuheben sind folgende Punkte:

In der Nr. 7 (Inanspruchnahme von medizinischen, … Versorgungsleistungen) ist das Wort „zwingend“ gegen das neue Wort „unaufschiebbar“ ausgetauscht worden.

In der Nr. 8 (Versorgungswege) sind die „selbst produzierenden und vermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe“ sowie „Hofläden“ mit aufgenommen worden.

Im Gegensatz zur Allgemeinverfügung neu aufgenommen ist der „Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist.“

In der Nr. 10 (unaufschiebbare „Behördentermine“) sind neben den bisherigen Behörden und Berufsgruppen die „Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bestatter“ hinzugekommen. Dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen.

In Nr. 11 ist das Sorge- um ein „Umgangsrecht“ ergänzt worden.

In der Nr. 14 sind Sport und Bewegung im Freien (statt bisher „an der frischen Luft“) vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs zulässig. Wie allerdings der Begriff „vorrangig“ im Fall einer Überprüfung handhabbar sein soll, bleibt offen. Der Besuch des Kleingartens ist nicht mehr auf solche i. S. d. Bundeskleingartengesetzes beschränkt. Sport und Bewegung im Freien ist weiterhin alleine oder in Begleitung des Lebenspartners oder der Angehörigen des eigenen Hausstandes möglich. Im Ausnahmefall ist das jetzt auch mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person möglich. Gemeint ist nach Aussage der Sozialministerin vor allem die Begleitung von alleinstehenden Seniorinnen und Senioren, die sonst nicht mehr das Haus verlassen. Der bisherige Zusatz „ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als 5 Personen“ ist entfallen.

Die Besuchsverbote für bestimmte Einrichtungen haben jetzt einen eigenen § 3 erhalten und sind deutlich umfangreicher, auch hinsichtlich der Ausnahmen, geregelt. Dabei werden Regelungen aus bereits erlassen Allgemeinverfügungen zu Betretungsverboten von Einrichtungen aufgegriffen.

Über § 4 können die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden verschärfende Anordnungen erlassen.

§ 5 regelt die Durchsetzung der Verbote, Bußgelder und Strafen. In § 5 ist zudem geregelt, dass auch die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe ersucht werden können. Zu § 5 haben SMS und SMI auch einen Bußgeldkatalog für die zuständigen Verwaltungsbehörden (Landkreise und Kreisfreien Städte) erlassen. Dieser gilt ab dem 1. April 2020.

Der Bußgeldkatalog legt den Regelsatz für die Bußgeldhöhe fest. Diese Regelsätze gelten für den erstmaligen Verstoß und sind bei jedem weiteren Verstoß jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit soll ein Verwarngeld ausgesprochen werden.

Wie oben bereits ausgeführt, wird auch diese neue Allgemeinverfügung bereits mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft treten.

Die neue Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen ersetzt die bisherige Allgemeinverfügung, Az.: 15-5422/5 vom
20. März 2020.

Inhaltlich werden zwei Änderungen vorgenommen:

Veranstaltungen im privaten bzw. familiären Bereich werden in Nr. 1. Buchst. a) untersagt. Lediglich die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis mit nicht mehr als 15 Personen sind davon ausgenommen.

Unter Nr. 2 wird ein Gleichklang zu der Corona-Schutz-Verordnung hergestellt, indem die Öffnung von Baumschulen, Gartenbaubetrieben sowie der Besuch von mobilen Verkaufsständen unter freiem Himmel deckungsgleich zur Verordnung erlaubt wird.

Den kompletten Wortlaut der aktuellen Verfügung können Sie auf der Homepage der Stadt Roßwein (www.rosswein.de) abrufen bzw. nachlesen.

Mit Stand 1. April 2020 wurde in der Stadt und unseren Ortsteilen noch kein Corona-Virus-Erkrankter festgestellt. Im Landkreis Mittelsachsen sind hingegen nunmehr 109 Menschen am Virus erkrankt und 353 Menschen stehen unter Quarantäne.

Mit freundlichen Grüßen

Veit Lindner
Bürgermeister

 

 

Sachsens Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich am 20. März 2020 zur Erstattung von Kitagebühren verständigt.

Diese Regelungen gelten für den Zeitraum der Allgemeinverfügung zur „Einstellung des Betriebs“ von Orten der Kindertageseinrichtungen und Horten vom 18. März 2020 bis 17. April 2020.

Die Elternbeiträge für den genannten Zeitraum werden auch nicht gegenüber den Eltern erhoben, deren Kinder sich in der Notbetreuung befinden.

Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, hat der Stadtrat der Stadt Roßwein beschlossen, die Kitagebühren für April 2020 nicht einzufordern, sofern die Konten zum 31.03.2020 ausgeglichen sind.

Deshalb erfolgt keine Abbuchung der Kitagebühren zum 15. April 2020.

Eltern die einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder monatlich überweisen, bitten wir um Aussetzung ihrer Zahlung für den Monat April.

Diese Regelung trifft auch für die Kita „Unter den Linden“ zu.

Ein gesonderter Antrag für die Berücksichtigung ist nicht erforderlich.

 

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen der Stadtkasse ( 034322/46632 oder per Mail email hidden; JavaScript is required) gern zu Verfügung.

 

Wir empfehlen Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Nutzen Sie doch einfach diese bequeme Zahlungsmöglichkeit. Das entsprechende Formular finden Sie auf der Homepage der Stadtverwaltung Roßwein (www.rosswein.de) unter Rathaus/Formulare.

 

Für das weitere Vorgehen nach dem 17. April 2020 wird die Stadtverwaltung Roßwein rechtzeitig entsprechende Informationen herausgeben.

 

Das Landratsamt möchten Sie darauf hinweisen, dass ab dem 24. März 2020 der Zutritt zur Kfz-Zulassungsbehörde Mittelsachsen an den drei Standorten vorerst nur noch nach telefonischer Terminvereinbarung für Autohändler und Zulassungsdienste gestattet wird. Ohne Termin erfolgt kein Einlass.

Hotline für Terminvereinbarungen

Dienststelle Döbeln Dienststelle Freiberg Dienststelle Mittweida
03731 799-1351 03731 799-3616 03731 799-6683

Zentrale Telefon-Nr. Kfz-Zulassungsbehörde : nur für Fachfragen, keine Terminvereinbarungen – 03731 799-6633

Auf Grund der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO (gültig bis 20. April 2020 – 0:00 Uhr) wird folgende

Anpassung vorgenommen:

_______________________________________________________________________________________________

Die nachstehenden Vorgänge werden aktuell nicht zur Bearbeitung angenommen:

  1. externe Abmeldungen (Fahrzeuge aus anderen Zulassungsbezirken abmelden)
  2. Erteilung Ausfuhr-Kennzeichen
  3. Erteilung Kurzzeitkennzeichen
  4. Erteilung 07er Oldtimerkennzeichen sowie H-Kennzeichen (inkl. Oldtimerzulassungen; Technikänderungen)
  5. Erteilung 06er Händlerkennzeichen sowie Verlängerung Fahrzeugscheinhefte (generelle Ausnahme: abgelaufene Fahrzeugscheinhefte behalten ihre Gültigkeit zunächst bis zum 19.4.2020)
  6. Zulassungen von Gebrauchtfahrzeugen ohne Dokumente (sog. Scheunenfunde)
  7. Keine zusätzlichen Motorräder/Quads bzw. nicht erforderliche Anhänger
  8. Änderung Halterdaten (laufende Änderungsfristen werden zunächst bis zum 19.4.2020 ausgesetzt)
  9. Änderung technischer Daten (laufende Änderungsfristen werden zunächst bis zum 19.4.2020 ausgesetzt)
  10. Ausstellung von Ersatzdokumenten

 

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2020

Triftige Gründe sind:

  1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte),
  3. Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bezüglich Kindertagesstätten und Schulen vom 23. März 2020, bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020,
  4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit),
  5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und unaufschiebbar notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, der selbstproduzierenden und vermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe, der Hofläden, der Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons und des Zeitungsverkaufs) und den Großhandel,
  9. Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist,
  10.  die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen,
  11. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  12. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  13. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,
  14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person,
  15. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Im Falle einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden und der Polizei sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
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Ausgangsbeschränkung_Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom...

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

auch heute ( Stand 31. März 2020) haben wir in Roßwein keinen bestätigten Corona-Infizierten zu verzeichnen. Wir haben somit noch Glück, müssen aber davon ausgehen, dass in den kommenden Tagen auch erste Fälle in Roßwein eintreten werden. Insgesamt sind zum 31.März 2020 insgesamt 102 Menschen im Landkreis Mittelsachsen am Corona-Virus erkrankt, 353 Menschen stehen unter Quarantäne.

Ab dem morgigen Mittwoch, 01. April 2020, darf der Wochenmarkt wieder durchgeführt werden. Mobile Verkaufsstände, die dem Verkauf von Lebensmitteln, selbst erzeugten Gartenbau- und Baumschulerzeugnissen sowie Tierbedarf dienen, dürfen unter freiem Himmel und in Markthallen ab Mittwoch in Sachsen offiziell öffnen. Darauf verständigte sich die Staatsregierung. Unverändert davon können selbst produzierende und vermarktende Gartenbaubetriebe und Baumschulen für den Verkauf öffnen.

Wir haben unverzüglich reagiert und die Händler von Lebensmitteln zur Teilnahme am Markt eingeladen. Sollten Sie den Wochenmarkt besuchen wolle, halten Sie bitte einen Mindestabstand von 2 Metern zum nächsten Besucher ein, desinfizieren Sie, wenn möglich, Ihre Hände und halten Sie keine Gesprächsrunden ab. Sie gefährden mit solch einem Verhalten sich und Ihre Mitmenschen.

Die spürbaren Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung betreffen viele Erwerbstätige, aber auch Kleinunternehmen und sogenannte Soloselbständige. Dazu hat der Gesetzgeber ein neues Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Corona Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) auf den Weg gebracht. Gern informiert das Jobcenter dazu.

Zu den bereits veröffentlichten Telefonnummern gibt es seit heute eine weitere kostenfreie Hotline für Fragen von Kleinunternehmen und Soloselbständigen.

Folgende Telefonnummern für Fragen und Anliegen der Bürger im Landkreis Mittelsachsen stehen von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung:

03727 9966 900                                Servicerufnummer für alle Kundenanliegen
03727 9966 225                                zusätzliche Hotline für alle Fragen rund um SGB II Leistung
0800 4 5555 23                                 kostenlose Hotline für Kleinunternehmen und Soloselbständige

 

Die Sächsische Staatsregierung hat heute (31. März) eine neue Rechtsverordnung verkündet, welche am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft tritt.

Die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhang (SMS) erlassene Verordnung regelt zunächst als Grundsatz im § 1 ein „Kontaktreduzierungsgebot“.

Im § 2 wird als Grundsatz das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Die triftigen Gründe sind im Wesentlichen aus der bisherigen Allgemeinverfügung übernommen, werden aber konkretisiert und ergänzt. In Sachsen wird die Ausgangsbeschränkung dahingehend gelockert, dass sich ausnahmsweise auch wieder zwei Menschen zum Zweck des Sports oder der Bewegung treffen dürfen, die nicht zum gleichen Hausstand gehören, zum Beispiel um spazieren zu gehen.

Die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen wird ausdrücklich als triftiger Grund benannt.

Zudem ist die bereits verkündete Lockerung der Regelung für Wochenmärkte (Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen) für Lebensmittel, Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse enthalten. Wichtig auch hier: Die Händler müssen dafür sorgen, dass die Kunden einen Mindestabstand einhalten.

§ 3 enthält ein Besuchsverbot für bestimmte Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, etc. Zugleich werden enge Ausnahmen von diesen Besuchsverboten geregelt.

Über § 4 können die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden verschärfende Anordnungen erlassen.

§ 5 regelt die Durchsetzung der Verbote, Bußgelder und Strafen.

Den ganzen Wortlaut der neuen Rechtsverordnung können Sie unter www.rosswein.de abrufen.

Bleiben Sie weiterhin gesund.

Veit Lindner
Bürgermeister

Gemäß einer Absprache zwischen der Stadtverwaltung Roßwein und dem Riedel-Verlag
(RIEDEL GmbH & Co. KG – Verlag für Kommunal- und Bürgerzeitungen Mitteldeutschland) wird das Roßweiner Amtsblatt den Roßweinerinnen und Roßweinern weiterhin über eine Stützpunktverteilung zugänglich gemacht. Geschäfte, welche aufgrund der Coronavirus-Pandemie derzeit geschlossen sind, werden nicht mit Amtsblättern beliefert. Um das Angebot für unsere Leserinnen und Leser uneingeschränkt aufrecht zu erhalten, werden in den jeweils umliegenden geöffneten Geschäften (die auch zu den Verteilerstellen gehören) diese Amtsblätter zusätzlich ausgelegt.

Diese Regelung besteht solange, bis eine Amtsblattausgabe in der Zeit erscheint, in der die momentan eingeschränkten Geschäftsöffnungen wieder aufgehoben sind.

An dieser Stelle finden Sie eine Übersicht von Verteilerstellen. Bei geschlossenen Geschäften fragen Sie bitte in der jeweils nächstliegenden Verteilerstelle nach.

Verteiler Roßweiner Amtsblatt (aktuell Stand: 25.03.2020)

Geschäft/Verteiler
Das Lädchen, Bahnhofstraße 27
Getränkehandel Grün-Weiß, Bahnhofstr. 1
Bäckerei Franke, Am Stollen 7
Getränkehandel Zausch, Nossener Str. 14
Spielwelt Lindner, Döbelner Str. 1
Löwen-Apotheke, Markt 15
vor dem Rathaus Roßwein, Markt 4
Bäckerei Schmidt, Kreuzplatz 21
Zahnarzt Dr. K. Naumann‚ Herrmannstr. 11
Reha Zentrum, Döbelner Str. 44
Bäckerei Zschiesche, Stadtbadstr. 13
Fleischerei, Brückenplatz 1
Bäckerei Körner, Dresdener Str. 32
Brücken Apotheke, Dresdener Str. 26
Sparkasse Roßwein, Niederstadtgraben 1
Arztpraxis Clemens Otto, Poststr. 2
Bäckerei Möbius, Döbelner Str. 23
Getränke Halm, OT Gleisberg, Hauptstr. 16
Tankstelle Haßlauer Str., Vogelstange 17
Tankstelle Niederstriegis, Hauptstr. 1a

 

 

Die spürbaren Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung betreffen viele Erwerbstätige aber auch Kleinunternehmen und sogenannte Soloselbständige. Dazu hat der Gesetzgeber ein neues Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) auf den Weg gebracht. Gern informiert das Jobcenter dazu.

Zu den bereits veröffentlichten Telefonnummern gibt es eine kostenfreie Hotline für Fragen von Kleinunternehmen und Soloselbständigen.

Folgende Telefonnummern für Fragen und Anliegen der Bürger im Landkreis Mittelsachsen stehen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr  zur Verfügung:

03727 9966 900                               Servicerufnummer für alle Kundenanliege

03727 9966 225                               Zusätzliche Hotline für alle Fragen rund um SGB II Leistungen

0800 4 5555 23                           kostenlose Hotline für Kleinunternehmen und Soloselbständige

 

 

Das Corona-Virus beeinflusst das Wirtschaftsleben immens. Viele kleine, mittlere und große Unternehmen sind wirtschaftlich stark betroffen und  verunsichert.

„Der Bund und der Freistaat Sachsen haben ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, das betroffenen Unternehmen helfen soll. Auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de finden Sie einen Fragen-Antworten-Katalog, der u.a. auch über Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen und Fachkräfte informiert.

Im Rahmen der Soforthilfe gewährt der Bund bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate für Unternehmen mit bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten, 15.000 Euro bei zehn Beschäftigten. Falls der Vermieter die Miete reduziert, kann die so nichtausgeschöpfte Soforthilfe für zwei weitere Monate eingesetzt werden. Die Firma muss die wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch Corona versichern. Die Mittel werden über den Freistaat ausgereicht, die Anträge sind bei der Sächsischen Aufbaubank zu stellen. „Sachsen hilft sofort“ ist darüber hinaus ein Soforthilfe-Darlehen des Freistaates Sachsen. Es dient zur Unterstützung von Einzelunternehmern, (Solo-)Selbstständigen, Kleinstunternehmen und Freiberuflern, die durch die Ausbreitung des Corona-Virus unverschuldet Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben. Das Darlehen kann zum Beispiel für einen Kleinstunternehmer mit bis zu fünf Mitarbeitern 50.000 Euro betragen. Einen Antrag auf die sächsische Soforthilfe können die genannten Unternehmen bei der Sächsischen Aufbaubank stellen, wenn das  Unternehmen eine Betriebsstätte in Freistaat Sachsen hat und der Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Das Darlehen ist für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren zinslos und in den ersten drei Jahren tilgungsfrei. Das Sachsen-Darlehen ist nachrangig zu bewerten, somit führt es nicht zur Überschuldung. Beide Unterstützungen sind miteinander kombinierbar, die Antragsunterlagen unter www.sab.sachsen.de eingestellt. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen bestehen nur, wenn eine Quarantäne behördlich angeordnet wurde. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn eine Infektion nachgewiesen und das Unternehmen daraufhin nicht weitergeführt werden darf.

Die Übersicht unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de informiert darüber hinaus zu Steuererleichterungen und über Bürgschaftsprogramme, deren Handhabung zur Liquiditätssicherung gelockert wurde.

 

 

 

Nachdem noch in der zurückliegenden Woche der Wochenmarkt in Roßwein durch die Behörden kurzfristig untersagt wurde, kann der Wochenmarkt ab Mittwoch, d. 1. April 2020, wieder durchgeführt werden.

Wir laden somit die Einwohner hiermit ein, den Wochenmarkt zu besuchen und so die Händler zu unterstützen.

Achtung !!! Es handelt sich um keinen Aprilscherz !!!

 

V. Lindner
Bürgermeister

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

zunächst wieder die gute Nachricht vornweg, per Stand 30. März 2020 gibt es im Landkreis Mittelsachsen zwar insgesamt 96 Menschen, welche mit dem Corona-Virus infiziert sind, jedoch haben wir in Roßwein und den Ortsteilen bisher noch keinen an Corona erkrankten Einwohner zu verzeichnen. Die Notbetreuung unserer Kindereinrichtungen nehmen derzeit 22 Kinder in Anspruch.

Obwohl das gute Wetter zu Aktivitäten im Freien verleitet, bitten wir Sie, die Ausgangsbeschränkungen strikt einzuhalten. In Deutschland sind die Corona -Infizierten vom Freitag auf Montag um 12.000 Menschen auf aktuell 62.435 angestiegen. Bitte bleiben Sie weiterhin zu Hause, es muss uns gelingen diesen rasanten Anstieg zu bremsen. Bitte wirken Sie auch auf Ihre Kinder ein, mehrmals hat unser Ordnungsamt am Wochenende Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen festgestellt und Jugendliche beim Fußballspielen angetroffen.

Zwischenzeitlich wurde eine weitere Corona-Ambulanz eröffnet. Nachdem in der Vorwoche bereits am Krankenhaus Freiberg eine Corona-Ambulanz eröffnet wurde, hat das Kreiskrankenhaus Mittweida nun nachgezogen. So können wochentags von
9 bis 11 Uhr die Patienten in Mittweida auf das Corona-Virus getestet werden.

Ungeachtet dessen werden die Patienten gebeten, sich, wie bisher auch, bei Verdacht zunächst beim Gesundheitsamt in Mittweida telefonisch unter 03731/7996249 zu melden. Dieses nimmt die Daten auf, stellt fest, ob die Notwendigkeit für einen Test besteht und vergibt die Termine. Die Corona-Ambulanz finden die Patienten in der Cafeteria direkt am Eingang zum Krankenhausgelände. Es wird darum gebeten, den öffentlichen Parkplatz an der Hainichener Straße, gegenüber der Zufahrt zur Robert-Koch-Straße, zu nutzen und den Ausschilderungen zu folgen.

Das Jobcenter Mittelsachsen hat sein Angebot erweitert, da persönliche Vorsprachen im Jobcenter Mittelsachsen derzeit nicht möglich sind. Für alle Anliegen ist die Service-Rufnummer 03727/9966 900 geschaltet. Seit Montag gibt es noch eine weitere Telefonnummer – sie lautet 03727/9966 225. Die Mitarbeiter sind von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar. „Auch Arbeitslosmeldungen sind telefonisch bzw. auf dem Postweg möglich“, heißt es in der Mitteilung des Jobcenters.

 Bleiben Sie bitte weiterhin gesund.

Mit freundlichen Grüßen

V. Lindner
Bürgermeister